Corona-Infektionsschutzkonzept
Infektionsschutzkonzept der Evang. Kirchengemeinde Stöckenburg (Stand: 29.06.2021)
Die Infektionsschutzkonzepte für die Kirche und das Gemeindehaus werden ständig der jeweiligen Lage angepasst und aktualisiert.
Die kirchlichen Verordnungen orientieren sich an der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg unter Berücksichtigung des Grundsatzes: strengere staatliche Regeln haben Vorrang, strengere kirchliche Regelung haben Vorrang vor schwächeren staatlichen Regeln!
Grundsätzlich gilt ebenfalls immer noch:
- Abstand halten
- Hygiene praktizieren
- Medizinische Maske tragen
- Regelmäßig lüften
Es sind vier Inzidenzstufen vorgesehen:
- Inzidenzstufe 1: Inzidenz im Stadt- oder Landkreis <10/100.000
- Inzidenzstufe 2: Inzidenz im Stadt- oder Landkreis 10-35/100.000
- Inzidenzstufe 3: Inzidenz im Stadt- oder Landkreis 35-50/100.000
- Inzidenzstufe 4: Inzidenz im Stadt- oder Landkreis >50/100.000
Der Landkreis Schwäbisch Hall befindet sich z.Z. in Inzidenzstufe 1
Abstandsregelung:
In den Inzidenzstufen 1 und 2 kann der kirchliche Mindestabstand von 2 m auf den gesetzlichen Mindestabstand von 1,50 m reduziert werden.
Das hat für unsere Martinskirche und unser Gemeindehaus folgende Auswirkungen:
- Für Gottesdienste in der Martinskirche ist z.Z. eine Maximalbesetzung von 45 % der Maximalkapazität (66 Personen) möglich.
- Für öffentliche Veranstaltungen im Gemeindehaus (Gruppen und Kreise) (Saal) ist eine Maximalbesetzung von 45 % der Maximalkapazität (36 Personen) möglich; unter Einbeziehung von Personen mit 3G sogar 48 Personen.
- Für private Veranstaltungen im Gemeindehaus (Geburtstagsfeiern usw.) gibt es z.Z. keinerlei Beschränkungen – weder im Blick auf die Anzahl, noch im Blick auf das Abstandsgebot oder auf die Maskenpflicht.
Kontaktdatenerfassung:
Die staatlich vorgegebene Pflicht zur Kontaktdatenerfassung ist bei öffentlichen und privaten Veranstaltungen weiter zu befolgen. Die Luca-App oder die Corona-Warn-App können genutzt werden.
Maskenpflicht:
In geschlossenen Räumen gilt bei Gottesdiensten in der Kirche und bei öffentlichen Veranstaltungen im Gemeindehaus die Maskenpflicht durchgehend und inzidenzunabhängig; ebenso beim gemeinsamen Singen und Sprechen. Bei privaten Veranstaltung entfallen Abstandsgebot und Maskenpflicht.